Mir ist die Güte der Edelsteine gleichgültig, nur benötige ich richtige Diamanten. Cartier ist sehr strikt und betrachtet den Kaufversuch als Schaden für Ihre Marken und die Warnungen belaufen sich auf über 5000 EUR sowie die Beschlagnahmung der Uhr. Beim Kauf eines Autos der Firma xy kann ich es abstimmen und weiterveräußern.
So ist es auch bei Armbanduhren. Da gibt es Unmengen von getunten Armbanduhren. Sie dürfen nur nicht als Original angeboten werden. Wir haben für einen Münchner Fachhändler, der auch Heinrich bekannt ist, mit großem Einsatz eine ganze Serie solcher Armbanduhren demontiert, und gerade dieser Aspekt war Gegenstand der Diskussionen. Diese Warnungen führen übrigens immer dazu, dass der Käufer ca. EUR 9.000,- zu zahlen hat, dass er zusätzlich die Zerstörung der betroffenen Armbanduhren erleidet oder diese demontieren muss.
Nachdem die Messung durchgeführt wurde, werden die Armbanduhren dem Fabrikanten vorgestellt. Die Cartier Santos 100 ist meine Uhr, ich habe die Macht, mit meiner Uhr zu verfügen. Ich kann auch Gravuren durchführen, Armbänder austauschen und Diamanten fräsen. Darüber hinaus gibt es bei den Marken Chrono24 und Ibay viele Aftermarket-Uhren zu kaufen.
Keine Ahnung, warum, Cartier oder Rolex hat keine Reaktion mit den Händlern.
Warnung an FPS-Anwälte der Cartier International AG bezüglich der Cartier Santos Markenuhr
Die Cartier Internacional AG, Hinterbergstr. 22, CH-6312 Steinhausen, Schweiz, hat eine Verwarnung nach Markenrecht ausgesprochen. Das Unternehmen Cartier wird durch die Anwälte FPS aus Frankfurt am Main repräsentiert. Dem Mahnschreiben zufolge ist die Cartier in der Richemont Group, einer Gruppe, die unter einer Reihe von Brands Luxusartikel wie z. B. Armbanduhren und Bijouterie sowohl im In- als auch im Ausland verkauft, zur Cartier Group gehörig.
Die Warnung wird ausgeführt: "In dem Warnschreiben wurde darum gebeten, das Internet-Angebot sofort zu kündigen und eine straffällige Abmahnungserklärung mit Datum und Unterschrift als Anhang in dem beigefügten Skizzenentwurf zurückzugeben.
Zusätzlich zur Auslassung ( "Vertragsstrafe 5.100,00 EUR") sollte der Verwarnte mit der Unterzeichnung der Deklaration die Erstattung der Untersuchungskosten, die Anerkennung von Schäden und die Übergabe der ungerechtfertigten Anreicherung, die Bereitstellung von Informationen, die Rechenschaft und die Übergabe der Uhr zum Zwecke der Beseitigung der Diamantenablagerungen übernehmen und einräumen. Nach § 24 I MarkenG darf der Markeninhaber die Verwendung von Waren, die er unter dieser Bezeichnung in Deutschland, der EU oder dem EWR inverkehrgebracht hat oder die eine andere Person mit ihrer Einwilligung in den Verkehr gebracht hat, nicht untersagen (sog. erschöpfende Wirkung von Markenrechten).
Nach 24 II MarkenG entfällt dies jedoch, wenn der Markeninhaber der Verwendung für berechtigte Belange widerspricht. Ein Verstoß gegen das Waren- und Gesellschaftsrecht liegt vor, wenn ein Händler Diamanten in das ursprüngliche Zifferblatt einer Uhr mit der Herkunftsbezeichnung Rolex einbringt oder das ursprüngliche Zifferblatt einer Uhr mit der Herkunftsbezeichnung Rolex durch ein nicht vom Hersteller hergestelltes brillantes Zifferblatt ersetzt in der Rechtssache OLG Stuttgart, Urteilsbegründung vom 11. Februar 1994, Sache 2 U 155/93).
Ein markenrechtlicher Hinweis birgt ein besonders großes Aufwandsrisiko. Dennoch sind Rolex- und Cartier-Uhren besonders an hohen Rohstoffwerten interessiert.